Artenschutz– die saP nach § 44 / § 45b BNatSchG

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist das streitanfälligste Element. Seit 2022 ist sie für kollisionsgefährdete Brutvogelarten weitgehend standardisiert (§ 45b + Anlagen 1 und 2 BNatSchG): feste Abstandsbereiche, ein Katalog anerkannter Schutzmaßnahmen und klare Zumutbarkeitsgrenzen.

Die drei Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)

  • Tötungs-/Verletzungsverbot — relevant: signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos.
  • Störungsverbot — erhebliche Störung während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Wander- und Überwinterungszeiten.
  • Schädigungsverbot — Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Das Prüfbereichs-System (Anlage 1 Abschnitt 1)

Für jede kollisionsgefährdete Brutvogelart definiert das Gesetz drei konzentrische Abstände um den Brutplatz. Der Abstand zur geplanten Anlage entscheidet über die Beweislast:

Lage der AnlageNormVermutungKonsequenz
im Nahbereich§ 45bSignifikanzregelmäßig erhöhtes Risiko; nur über Ausnahme lösbar
Nahbereich → zentraler PrüfbereichAbs. 3widerlegbarHabitatpotenzial-/Raumnutzungsanalyse oder Schutzmaßnahmen
jenseits des erweiterten PrüfbereichsAbs. 5keine Signifikanzkeine Schutzmaßnahmen erforderlich

Anerkannte Schutzmaßnahmen & ihre Zumutbarkeitsgrenze

Lässt sich die Signifikanz nicht widerlegen, kommen Schutzmaßnahmen aus Anlage 1 Abschnitt 2 in Betracht: Antikollisionssysteme, (bedarfsgesteuerte) Abschaltungen, Ablenk-/Ausweichnahrungshabitate, phänologie- und bewirtschaftungsbedingte Abschaltungen. Entscheidend ist die Zumutbarkeit:

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