Überragendes öffentliches Interesse & Standortalternativen (§ 45b Abs. 8)
Der Betrieb von Windenergieanlagen liegt kraft Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Für ausgewiesene Windenergiegebiete gilt: Standortalternativen außerhalb des Gebiets sind „in der Regel nicht zumutbar" — bis nach § 5 WindBG festgestellt ist, dass das Land seinen Flächenbeitragswert erreicht hat.
Für Hessen heißt das aktuell: Da der HessVGH (09.02.2026) die Zielerreichung verneint hat, bleibt diese vorteilhafte Vermutung zugunsten der Windenergie vorerst in Kraft.