Wie die Fläche planerisch entsteht
- Raumordnung / Regionalplanung: Ausweisung von Windenergiegebieten als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete (Teilregionalpläne Energie). Das Land trägt sein Ziel über § 5 WindBG zur Feststellung.
- Kommunale Bauleitplanung: Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung bzw. Sondergebiete (§ 35, §§ 249 ff. BauGB).
- Pflichtprogramm jeder Ausweisung: Strategische Umweltprüfung (SUP) nach § 8 ROG bzw. § 2 Abs. 4 BauGB — und, soweit ein Natura-2000-Gebiet berührt sein kann, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 6 ROG / § 1a Abs. 4 BauGB).
Wann eine Fläche zum „Beschleunigungsgebiet" wird
Der Begriff stammt aus Art. 15c RED III (RL (EU) 2023/2413). Das WindBG kennt zwei Wege dorthin — und nur in einem Beschleunigungsgebiet greifen später die Verfahrenserleichterungen des § 6b.
Weg A — kraft Gesetzes (§ 6a WindBG)
Alle bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete gelten automatisch als Beschleunigungsgebiet, wenn:
- bei der Ausweisung eine Umweltprüfung (und ggf. FFH-VP) durchgeführt wurde, und
- das Gebiet nicht in Natura 2000, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder der Kern-/Pflegezone eines Biosphärenreservats liegt.
Weg B — Neuausweisung
Neue Beschleunigungsgebiete werden eigens als solche ausgewiesen. Voraussetzung ist eine SUP auf Planebene, in der die Umweltauswirkungen abschließend behandelt und geeignete Minderungsmaßnahmen festgelegt werden — diese „erkaufen" den späteren Prüfungsverzicht im Genehmigungsverfahren.