Flächenausweisung– & Beschleunigungsgebiete

Bevor irgendwo ein Mast steht, muss die Fläche planerisch gesichert sein. Das WindBG gibt jedem Land verbindliche Flächenziele vor; die Ausweisung selbst erfolgt über Raumordnungs- bzw. Bauleitplanung — und ist immer an eine strategische Umweltprüfung gekoppelt.

Die Flächenziele (WindBG § 3 + Anlage)

Landbis 31.12.2027bis 31.12.2032Umsetzungsweg
Hessen1,8 %2,2 %Teilregionalpläne Energie (Regionalversammlungen / Regionalverband FrankfurtRheinMain)
Bund gesamt≈ 1,1–1,8 %2 %länderscharf, je nach Flächenpotenzial (Anlage WindBG)

Wie die Fläche planerisch entsteht

  • Raumordnung / Regionalplanung: Ausweisung von Windenergiegebieten als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete (Teilregionalpläne Energie). Das Land trägt sein Ziel über § 5 WindBG zur Feststellung.
  • Kommunale Bauleitplanung: Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung bzw. Sondergebiete (§ 35, §§ 249 ff. BauGB).
  • Pflichtprogramm jeder Ausweisung: Strategische Umweltprüfung (SUP) nach § 8 ROG bzw. § 2 Abs. 4 BauGB — und, soweit ein Natura-2000-Gebiet berührt sein kann, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 6 ROG / § 1a Abs. 4 BauGB).

Wann eine Fläche zum „Beschleunigungsgebiet" wird

Der Begriff stammt aus Art. 15c RED III (RL (EU) 2023/2413). Das WindBG kennt zwei Wege dorthin — und nur in einem Beschleunigungsgebiet greifen später die Verfahrenserleichterungen des § 6b.

Weg A — kraft Gesetzes (§ 6a WindBG)

Alle bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete gelten automatisch als Beschleunigungsgebiet, wenn:

  • bei der Ausweisung eine Umweltprüfung (und ggf. FFH-VP) durchgeführt wurde, und
  • das Gebiet nicht in Natura 2000, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder der Kern-/Pflegezone eines Biosphärenreservats liegt.

Weg B — Neuausweisung

Neue Beschleunigungsgebiete werden eigens als solche ausgewiesen. Voraussetzung ist eine SUP auf Planebene, in der die Umweltauswirkungen abschließend behandelt und geeignete Minderungsmaßnahmen festgelegt werden — diese „erkaufen" den späteren Prüfungsverzicht im Genehmigungsverfahren.

Im Detail