Erleichterungen– § 6, § 6a, § 6b WindBG

Mit dem RED-III-Umsetzungsgesetz (verkündet 14.08.2025, in Kraft seit 15.08.2025) ist § 6b WindBG hinzugekommen. Die drei Normen greifen ineinander: § 6 verschlankt die Artenschutzprüfung, § 6a macht Bestandsgebiete zu Beschleunigungsgebieten, § 6b befreit das Zulassungsverfahren in eben diesen Gebieten von ganzen Prüfungen.

NormWas sie tutVoraussetzung
§ 6Modifizierte / standardisierte Artenschutzprüfung — Bündelung der saP-Maßgaben, tatbestandsbezogene Erleichterungen.greift v. a. in ausgewiesenen Gebieten / bei Zielerreichung
§ 6aErklärt Bestands-Windenergiegebiete (bis 19.05.2024) kraft Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten.Umweltprüfung erfolgt + nicht in Schutzgebietskulisse
§ 6bIm Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten: keine UVP, keine FFH-VP (§ 34 BNatSchG), keine separate wasserrechtliche Prüfung.Standort liegt in einem Beschleunigungsgebiet

Details zu den Zeilen

Was § 6b im Genehmigungsverfahren wegfallen lässt — und was an die Stelle tritt

Voller Prüfvorrat auf Zulassungsebene

  • UVP-Vorprüfung bzw. UVP (je nach Anlagenzahl)
  • vollständige spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG), soweit einschlägig
  • wasserrechtliche Prüfungen
  • Eingriffsregelung + Kompensation/Ersatzzahlung

Verschlankt zur „Überprüfung"

In Beschleunigungsgebieten entfallen UVP, FFH-VP und die separate wasserrechtliche Prüfung. Anstelle dessen führt die Behörde eine „Überprüfung der Umweltauswirkungen" durch — im Wesentlichen eine modifizierte Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, des Habitatschutzes und der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele (§ 27 WHG), orientiert am Gerüst des § 6.

  • Antragsteller reicht ein Maßnahmenpaket als separate Unterlage ein, mit dem er den Umweltauswirkungen begegnet.
  • Nicht erforderlich: die klassischen UVP-/saP-/FFH-Unterlagen.
  • Eingriffsregelung & Ersatzzahlung (§ 15) bleiben — sie sind nicht Teil des Wegfalls.

Im Detail