§ 6
Was tut § 6 WindBG konkret? Er fasst die artenschutzrechtlichen Maßgaben für Windenergie systematisch zusammen und führt tatbestandsbezogene Erleichterungen ein — ohne die Schutzstandards abzusenken, aber mit klaren Beweislastregeln und Standardisierungen aus § 45b BNatSchG.
Prüfbereiche & Vermutungsregeln: Feste Abstände (Nahbereich, zentraler Prüfbereich, erweiterter Prüfbereich) je Brutvogelart. Je näher die Anlage am Horst, desto stärker die gesetzliche Vermutung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos — und desto höher die Anforderungen an die Widerlegung.
Wann greift § 6? Vorrangig in ausgewiesenen Windenergiegebieten und bei Zielerreichung (Flächenbeitragswert erfüllt). Da Hessen den Flächenbeitragswert laut HessVGH (09.02.2026) noch nicht erfüllt hat, gilt die privilegierende Wirkung des § 45b Abs. 8 BNatSchG weiterhin — was den Anwendungsbereich von § 6 in der Praxis beeinflusst.
Verhältnis zu § 6b: Wo § 6 anwendbar ist, kann der Antragsteller nach § 6b Abs. 9 WindBG das Verfahren nach § 6b verlangen — es ist also gestaltbar (Wahlrecht), aber kein Automatismus.
Prüfbereiche & Vermutungsregeln: Feste Abstände (Nahbereich, zentraler Prüfbereich, erweiterter Prüfbereich) je Brutvogelart. Je näher die Anlage am Horst, desto stärker die gesetzliche Vermutung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos — und desto höher die Anforderungen an die Widerlegung.
Wann greift § 6? Vorrangig in ausgewiesenen Windenergiegebieten und bei Zielerreichung (Flächenbeitragswert erfüllt). Da Hessen den Flächenbeitragswert laut HessVGH (09.02.2026) noch nicht erfüllt hat, gilt die privilegierende Wirkung des § 45b Abs. 8 BNatSchG weiterhin — was den Anwendungsbereich von § 6 in der Praxis beeinflusst.
Verhältnis zu § 6b: Wo § 6 anwendbar ist, kann der Antragsteller nach § 6b Abs. 9 WindBG das Verfahren nach § 6b verlangen — es ist also gestaltbar (Wahlrecht), aber kein Automatismus.