Zwei Ebenen– ein durchgereichter Prüfvorrat

Das Recht verteilt die Umweltprüfung auf zwei Ebenen. Was auf Planebene (Flächenausweisung) abschließend geprüft wurde, soll auf Zulassungsebene (Einzelanlage) nicht erneut vollständig geprüft werden. Genau an dieser Schnittstelle setzen die Beschleunigungsgebiete an: Sie „verbrauchen" die Umweltprüfung auf Planebene und befreien das Genehmigungsverfahren von UVP, FFH- und wasserrechtlicher Prüfung.

Welche Prüfung fällt wann an — Schnellübersicht

Grün = entfällt in Beschleunigungsgebieten (§ 6b), Gelb = modifiziert, Rot = bleibt in jedem Fall. Zeile anklicken für Details zur jeweiligen Prüfung.

PrüfinstrumentVerfahrensebeneRechtsgrundlageIn Beschl.-Gebiet (§ 6b)?
SUP / UmweltberichtPlanebene§ 8 ROG · § 2 Abs. 4 BauGB— (immer, Planebene)
FFH-VP (Plan)Planebene§ 7 Abs. 6 ROG— (immer, Planebene)
UVP / VorprüfungZulassungsebeneUVPG Anl. 1 Nr. 1.6entfällt (§ 6b)
FFH-VP (Anlage)Zulassungsebene§ 34 BNatSchGentfällt (§ 6b)
Wasserrechtliche PrüfungZulassungsebene§ 27 WHGentfällt (§ 6b)
saP / ArtenschutzZulassungsebene§§ 44, 45b BNatSchGmodifiziert → „Überprüfung"
Eingriffsregelung & ErsatzzahlungZulassungsebene§§ 13–15 BNatSchGbleibt — immer
Schall · Schatten · EiswurfZulassungsebeneTA Lärm · BImSchGbleibt — immer
Artenschutzabgabe (§ 45d)Zulassungsebene (bei Ausnahme)§ 45d BNatSchGbleibt — wenn Ausnahme erteilt

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