Das Genehmigungs-– verfahren: BImSchG & UVP

Jede Windenergieanlage über 50 m Gesamthöhe ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV). Das BImSchG-Verfahren bündelt über seine Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) nahezu alle anderen Genehmigungen — Naturschutz, Baurecht, Wasserrecht — in einem Bescheid.

Förmlich oder vereinfacht? Es hängt an der UVP

Ob ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) oder das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) läuft, entscheidet sich an der UVP-Pflicht — und die wiederum an der Zahl der Anlagen der „Windfarm":

Anzahl WEA (> 50 m)UVPG Anlage 1PrüfschrittFolge fürs Verfahren
≥ 20Nr. 1.6.1UVP-Pflichtförmliches Verfahren, § 10 BImSchG
6 – 19Nr. 1.6.2allgemeine VorprüfungUVP nur, wenn erhebliche Auswirkungen möglich
3 – 5Nr. 1.6.3standortbez. VorprüfungUVP nur bei besonderen örtl. Gegebenheiten
1 – 2keine UVP-Stufei. d. R. vereinfachtes Verfahren, § 19 BImSchG

Details zu den Zeilen

Die Vorprüfung (Screening) erfolgt überschlägig anhand der Kriterien in Anlage 3 UVPG (Merkmale des Vorhabens, Standort, mögliche Auswirkungen). Ergibt sie eine UVP-Pflicht, schlägt das Verfahren in das förmliche mit Öffentlichkeitsbeteiligung um.

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