Wohin Gelder– zurückfließen — Ersatzzahlung & Artenschutz

Es gibt in Hessen zwei getrennte Geldkanäle aus der Windenergie — die Eingriffs-Ersatzzahlung (§ 15) und die artenschutzrechtliche Abgabe (§ 45d). Beide sind zweckgebunden und dürfen nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden.

Kanal 1 — Ersatzzahlung aus der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG)

  1. Auslöser

    Nicht ausgleichbarer Eingriff

    Bleibt die Kompensation aus oder ist sie unvollständig, schuldet der Verursacher eine Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6). Bei Windrädern betrifft das vor allem das Landschaftsbild.

  2. Festsetzung & Vereinnahmung

    Naturschutzbehörde im Bescheid

    Je nach Verfahrenszuständigkeit setzt die Untere Naturschutzbehörde (Kreisausschuss des Landkreises bzw. Magistrat z. B. Fulda/Kassel) oder die Obere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium) die Zahlung fest und vereinnahmt sie. Bemessung in Hessen über die Kompensationsverordnung (Punkte/WP-System).

  3. Verwendung

    Zweckgebunden, möglichst im betroffenen Naturraum

    Aus dem Aufkommen werden wieder Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen finanziert. Für Landschaftsbild-Ersatzzahlungen aus Windkraft wurde ein eigenes Verwendungsverfahren entwickelt: Die Gelder sollen in den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.

  4. Entscheidung über Zuschüsse

    Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde

    Über die Vergabe eines finanziellen Zuschusses entscheidet die ONB (Regierungspräsidium, z. B. RP Kassel) bzw. die zuständige UNB (Kreis / kreisfreie Stadt).

Kanal 2 — Artenschutzabgabe (§ 45d BNatSchG)

Wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt (oder fehlen Daten / geeignete Maßnahmen), leistet der Betreiber eine Zahlung in das Nationale Artenhilfsprogramm (nAHP). Anders als die Ersatzzahlung folgt sie nicht dem „betroffenen Naturraum", sondern der betroffenen Population — und nimmt einen ganz anderen Weg:

  1. Vereinnahmung

    Zweckgebundene Sonderabgabe → Bundeshaushalt

    Die Zahlung wird als zweckgebundene Sonderabgabe im Bundeshaushalt durch das Bundesumweltministerium (BMUKN) vereinnahmt — sie fließt also nicht automatisch nach Hessen zurück.

  2. Programm

    Nationales Artenhilfsprogramm (BfN)

    Das nAHP wird vom Bundesamt für Naturschutz umgesetzt; es flankiert die Artenhilfsprogramme der Länder und finanziert sich aus Haushaltsmitteln (~14 Mio. €/Jahr) plus den Sonderabgaben. Geförderte Arten u. a. Rotmilan, Wiesenlimikolen, Fledermäuse.

  3. Rückfluss

    Nur über Projektförderung — auf Antrag

    Geld kommt nach Hessen nur, wenn hessische Akteure ein Projekt beantragen (Förderrichtlinie v. 19.02.2026, zweistufiges Verfahren beim BfN: Projektskizze → Antrag). Wichtig: In Windenergiegebieten ist die Förderung ausgeschlossen, soweit Konflikte mit der Windnutzung drohen — die Mittel fließen in Maßnahmenräume außerhalb der Windflächen.

Im Detail

Wer macht was in Hessen — kompakt

AufgabeStelle
BImSchG-Genehmigung der WEARegierungspräsidium (Darmstadt / Gießen / Kassel) als Immissionsschutzbehörde
Obere Naturschutzbehörde (ONB)Regierungspräsidium
Untere Naturschutzbehörde (UNB)Kreisausschuss des Landkreises bzw. Magistrat der kreisfreien Städte
Festsetzung & Vereinnahmung ErsatzzahlungUNB bzw. ONB (je nach Verfahrenszuständigkeit), im Zulassungsbescheid
Rückfluss Landschaftsbild-Ersatzzahlungin die betroffenen Gemeinden (eigenes Verwendungsverfahren)
Vereinnahmung Artenschutzabgabe (§ 45d)Bundeshaushalt / Bundesumweltministerium (BMUKN)
Umsetzung Nationales ArtenhilfsprogrammBundesamt für Naturschutz (BfN); flankiert das hessische Landes-AHP
Rückfluss nAHP-Mittel nach Hessennur per Projektförderung an antragsberechtigte Stellen (u. a. Kommunen)
Flächenausweisung / RegionalplanungRegionalversammlungen & Regionalverband FrankfurtRheinMain